Das Einrichten einer Halteverbotszone ist in vielen Situationen unerlässlich – sei es für einen privaten Umzug, eine Baustelle, einen Veranstaltungsaufbau oder gewerbliche Transportmaßnahmen. Damit die Zone rechtlich wirksam und durchsetzbar ist, müssen beim Aufstellen der Halteverbotsschilder bestimmte gesetzliche Vorgaben und Fristen beachtet werden.
Rechtliche Grundlagen
Die Einrichtung von Halteverbotszonen erfolgt auf Grundlage der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Konkret sind hier folgende Punkte relevant:
- § 45 Abs. 1 StVO: Regelt die Anordnung von Verkehrszeichen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung.
- § 12 StVO: Beschreibt das Halten und Parken und die Voraussetzungen für ein Halteverbot.
- Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA): Diese regeln, wie Halteverbotszonen im öffentlichen Verkehrsraum ordnungsgemäß gesichert und ausgeschildert werden müssen.
Genehmigungspflicht & Fristen
Das Aufstellen einer Halteverbotszone im öffentlichen Verkehrsraum ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird durch das zuständige Straßenverkehrsamt bzw. die örtliche Ordnungsbehörde erteilt.
Wichtige Voraussetzungen und Fristen:
- Der Antrag muss mindestens 7 bis 14 Tage im Voraus gestellt werden – abhängig von der jeweiligen Stadt oder Kommune.
- Die Halteverbotsschilder müssen mindestens 72 Stunden vor Inkrafttreten gut sichtbar und korrekt aufgestellt werden, um eine rechtliche Gültigkeit zu gewährleisten (sogenannte „Vorlaufzeit“).
Vorgaben für die Beschilderung
Für eine rechtssichere Einrichtung müssen die verwendeten Verkehrszeichen den Vorgaben der StVO entsprechen:
- Zeichen 283: Absolutes Halteverbot
- Zeichen 286: Eingeschränktes Halteverbot
- Zusatzschilder mit Datum und Uhrzeit der Gültigkeit sind zwingend erforderlich.
Die Schilder müssen standsicher, gut sichtbar und in der Regel beidseitig aufgestellt werden, wobei die Entfernung zwischen den Schildern und der zu schützenden Fläche angemessen sein muss.